Heilberufe Gesetz

Heilberufgesetz Auszüge

§ 2 (Fn 3) (Fn 25)
Kammerangehörige

(2) Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

§58 (Fn
15) (Fn25)

  • Zwangsgeld

(1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 58e (Fn20)
Rügerecht, Mahnung

 (3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu zehntausend Euro verbunden werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend. Daneben oder allein kann die Rüge mit der Auflage verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Zur Erfüllung der Auflagen gemäß den Sätzen 1 und 3 setzt die Kammer eine angemessene Frist.

§ 60 (Fn7) (Fn25)

  • Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

  1. Verweis,
  2. Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
  3. Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
  4. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
  5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

Heilberufe Gesetz vollständig